Praxis- und
MVZ-Bewertung

Jede Praxis und jedes MVZ ist ein eigenständiges Bewertungsobjekt – geprägt durch Personen­bezug, Fachrichtung, Organisations­struktur und Größenklasse.

Unser Bewertungsspektrum reicht von der psychotherapeutischen Einzelpraxis bis zum radiologischen MVZ mit mehr als 50 Ärzten und mehreren Standorten. Standardisierte Verfahren nach „Schema F" werden dieser Vielfalt nicht gerecht und können zu erheblichen Bewertungsverzerrungen führen.

BEWERTUNGSANLÄSSE

Weshalb werden Praxen und MVZ bewertet?

Bewertungsanlässe sind vielfältig und geben dem Bewerter die grundlegende Perspektive vor. Deshalb würdigen wir den Anlass in jedem Gutachten genau.

Anstehende Transaktionen
  • Geplanter Praxisverkauf (z. B. aus Ruhestandserwägungen)
  • Einstieg in oder Austritt aus einer BAG bzw. einem MVZ
  • Gründung oder Erweiterung einer BAG / eines MVZ
Konfliktsituationen
  • Gesellschafterstreitigkeiten, etwa Abfindungsfragen beim Ausscheiden aus einer Sozietät
  • Familienrechtlicher Zugewinnausgleich
  • Kaufvertragsanfechtungen wegen überhöhtem Kaufpreis
Steuerliche Fragestellungen
  • Erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen (§ 199 Bewertungsgesetz)
  • Einbringung von Praxen im Zuge einer MVZ-GmbH-Gründung nach dem Umwandlungssteuergesetz
Finanzierung und Verwertung
  • Praxisfinanzierung durch Banken,
  • Sicherheitenbewertung im Kreditkontext
  • Verwertung der Praxis z.B. aufgrund von Tod oder Insolvenz
Vertragsarztrechtliche Gründe
  • Bestimmung des Verkehrswertes nach § 103 SGB V

METHODIK

Mit welcher Methode werden Praxen und MVZ bewertet?

Grundsätzlich gilt für Bewertungen keine gesetzlich zwingende Methode:

Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Methode der Bewertung von Handelsunternehmen gibt es nicht. Vielmehr unterliegt es den pflichtgemäßen Urteilen der mit der Bewertung befassten Fachleute, unter den in der Betriebswirtschaftslehre und der betriebswirtschaftlichen Praxis vertretenen Verfahren das im Einzelfall geeignet erscheinende auszuwählen. Das von ihnen gefundene Ergebnis hat dann der Tatrichter frei zu würdigen. (BGH v. 13.3.1978, Az. II ZR 142/76)

Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle denkbaren Bewertungsmethoden (z.B. Faustformeln oder die sog. Bundesärztekammermethode) auch für eine rechtsrichtige Feststellung eines objektivierten Unternehmenswertes in Betracht kommen. Eine Bewertungsmethode muss

  • überprüfbar, d.h. von fachkundigen bzw. interessierten Dritten nachvollziehbar sein
  • grundlegende, allgemein akzeptierte Standards und Verfahrensweisen berücksichtigen
  • zum „wahren”, d.h. marktbezogenen bzw. marktplausiblen Ergebnis kommen

Seit Mitte der 1990er Jahre hat sich in der betriebswirtschaftlichen Literatur und Praxis sukzessive die modifizierte Ertragswertmethode durchgesetzt. Die Methode hat sich dann auch in der Rechtsprechung durchgesetzt:

Allerdings ist es keineswegs so, dass die Verwendung der modifizierten Ertragswertmethode per se ein richtiges Ergebnis liefert. Einerseits gibt es bereits diverse strukturelle „Varianten“ dieser Methode, außerdem müssen bei der Anwendung die einzelnen Bewertungsparameter sorgfältig festgelegt werden.

Die modifizierte Ertragswertmethode stellt letztlich ein betriebswirtschaftliches Modell dar, das die Wirklichkeit, also das Marktgeschehen, abbilden soll. Bei unsachgemäßer Anwendung der Methode können die berechneten Werte signifikant von der Realität (also dem erzielbaren Preis bzw. dem Verkehrswert) abweichen. Aus diesem Grunde ist es enorm wichtig, dass das „theoretisch“ berechnete Bewertungsergebnis auch unter marktlichen Aspekten plausibel ist. Hierzu bedarf es einer vertieften Marktkenntnis des Bewerters.

WERTKOMPO­NENTEN

Was bestimmt den Wert einer Praxis?

Der Praxiswert setzt sich aus zwei Hauptkomponenten zusammen. Beide müssen methodisch sorgfältig ermittelt und abgegrenzt werden.

Materieller Wert (Substanzwert)

Der materielle Wert umfasst das bewertbare Sachanlage­vermögen der Praxis zum Bewertungsstichtag – bewertet zu Zeitwerten (Wieder­beschaffungs­kosten abzüglich Wertminderung).

  • Praxiseinrichtung (Mobiliar, Behandlungsräume)
  • Medizintechnische Geräte und Instrumente
  • Netzwerkinfrastruktur
  • Vorräte (Verbrauchsmaterialien, Medikamentenlager)

Immaterieller Wert (Goodwill)

Der immaterielle Wert, auch ideeller Wert oder Goodwill, repräsentiert das wirtschaftliche Potenzial, das über die bloße Substanz hinausgeht. Er ist der zentrale und oft auch größte Wertbestandteil einer Praxis.

  • Patientenstamm und Standort
  • Organisation und -personal
  • Personenabhängigkeit der Leistung
  • Geleistete Arbeitszeiten
  • Prinzipielle Übertragbarkeit

ENTSCHEIDEND: ERTRAGS- UND RISIKOSTRUKTUR

Der immaterielle Wert ergibt sich nicht pauschal, sondern wird aus dem objektiv erzielbaren Gewinn der Praxis berechnet – nach Bereinigung von Sondereffekten, nicht-wiederkehrenden Aufwendungen und Erträgen sowie unter Berücksichtigung eines kalkulatorischen Unternehmerlohns. Bei der modifizierten Ertragswertmethode ist insbesondere der sog. Ergebniszeitraum festzulegen. Dieser reflektiert u.a den Grad der Personenabhängigkeit, die Fachrichtung und die Regulierungsrisiken der Praxis widerspiegelt.

BEWERTUNGS­OBJEKTE

Nachvollziehbare Gutachten.

Die Qualität einer Praxis- und MVZ-Bewertung zeigt sich nicht allein im Bewertungsergebnis, sondern vor allem in der Nachvollziehbarkeit ihrer Herleitung. Sämtliche wertbestimmenden Annahmen werden transparent dokumentiert und wirtschaftlich begründet. Dadurch entstehen Gutachten, die den Anforderungen von Unternehmern, Investoren, Banken, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Gerichten und Behörden gleichermaßen gerecht werden.

Aktuelle Beispiele für Praxis- und MVZ-Bewertung im Institut:

Bewertung einer/eines

  • Orthopädisch/chirurgischen MVZ wegen Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters
  • Zahnarztpraxis wegen anstehenden Praxisverkaufs
  • Kinderarztpraxis wegen Zugewinnausgleich
  • Nephrologischen Praxis wegen Gesellschafterwechsel
  • Augenarztpraxis wegen Einbringung in eine MVZ-GmbH im Verfahrensstreit mit einem Finanzamt
  • Dermatologische Praxis wegen geplanter Übertragung des Inhabers auf seinen Sohn
  • Augenarztpraxis wegen Unfalltod des Inhabers
  • 3 Kinderarztpraxen zur Feststellung der Verschmelzungsverhältnisse im Rahmen einer Fusion
  • Kardiologischen MVZ im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Abfindungsansprüchen (incl. Feststellung der Kapitalkonten)
  • Labors (MVZ-GmbH) im Rahmen des Kreditvergabeprozesses einer Bank
  • MKG-Praxis im Auftrag des bestellten Insolvenzverwalters

BEWERTUNGS­FEHLER

Typische Fehler – und warum sie teuer werden können.

In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben methodischen Fehler. Sie entstehen häufig, wenn Gutachten nicht von spezialisierten Sachverständigen erstellt werden.

01

Falsche Bewertungsmethodik

Pauschale Vielfache des Monatsumsatzes, die Bundesärzte­kammer­methode, IDW S 1 oder das vereinfachte Ertragswert­verfahren nach dem Bewertungsgesetz: In aller Regel sind diese Methoden zur sachgerechten Beurteilung von Praxen und MVZ ungeeignet.

02

Fehlende Ertragsbereinigung

Werden Sondereffekte, nichtnachhaltige Umsatz­bestandteile oder persönliche Aufwendungen des Inhabers nicht bereinigt, ist die Ausgangsgröße für die Bewertung verzerrt – mit entsprechend unzuverlässigem Ergebnis.

03

Unsachgerechte Bewertungsparameter

Der fehlerhafte Ansatz von »Stellschrauben« wie Ergebniszeitraum, Unternehmerlohn, Zins- und Steuersatz kann das Wertergebnis erheblich verfälschen.

04

Kein Marktabgleich

Ein rein rechnerischer Wert ohne Plausibilisierung an tatsächlichen Transaktionspreisen ist angreifbar. Erst der Marktabgleich macht das Gutachten belastbar und ist für eine Verwertbarkeit vor Gericht unverzichtbar.

Wir überprüfen auch Fremdgutachten oder Stellungnahmen auf methodische Mängel und Ergebnisrichtigkeit.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zu
Praxis- und MVZ-Bewertung.

Für weitere Fragen kontaktieren Sie uns – vertraulich und unverbindlich.

Nach welcher Methode bewerten Sie Praxen und MVZ?

Maßgeblich ist die modifizierte Ertragswertmethode, die sich seit Mitte der 1990er Jahre in Literatur, Praxis und Rechtsprechung durchgesetzt hat. Eine gesetzlich zwingende Bewertungsmethode besteht nicht (vgl. BGH, II ZR 142/76); das rechnerische Ergebnis muss jedoch stets marktplausibel sein. Dafür ist vertiefte Marktkenntnis des Bewerters erforderlich.

Woraus setzt sich der Praxiswert zusammen?

Den Kern bildet der ideelle Wert, der sich aus den zukünftigen Ertrags­erwar­tungen ableitet.

Welche Rolle spielen Fachrichtung und Personenbezug?

Eine erhebliche. Fachrichtung, Organisationsstruktur, Größenklasse und der ausgeprägte Personenbezug bestimmen den Wert maßgeblich. Standardisierte Verfahren nach „Schema F" werden dieser Vielfalt nicht gerecht und können zu erheblichen Bewertungsverzerrungen führen.

Zu welchen Anlässen wird eine Praxis- oder MVZ-Bewertung erstellt?

Die Anlässe sind vielfältig: anstehende Transaktionen (Verkauf, Ein- oder Austritt in BAG bzw. MVZ), Konfliktsituationen, steuerliche Fragestellungen (z. B. § 199 Bewertungsgesetz), Finanzierung sowie vertragsarztrechtliche Gründe. Der Bewertungsanlass gibt die Bewertungsperspektive vor und ist stets zuerst zu würdigen.

Ist das Gutachten vor Gericht und gegenüber dem Finanzamt verwendbar?

Aufgrund der öffentlichen Bestellung und Vereidigung besitzen die Gutachten von Prof. Merk ein hohes Ansehen und eine erhöhte Glaubwürdigkeit, z. B. bei Versicherungen, Banken oder Behörden. Bei Gerichten besteht eine gesetzliche Bevorzugung, auch wenn das Gutachten grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt.

BEWERTUNGS­ABLAUF

Von der Anfrage zum Gutachten.

Unser Bewertungsprozess ist strukturiert, transparent und abgestimmt auf die Komplexität und Größe der Praxis bzw. des MVZ.

1

Briefing &
Unterlagen

Klärung des Bewertungs­­anlasses und der Perspek­tive. Erteilung des schriftlichen Auftrags. Zusammen­­stellung der Bewertungs­­grundlagen: Jahresabschlüsse der letzten 3–5 Jahre, Unternehmens­planung, Verträge, Gesell­schafter­struktur und Anlagenübersicht.

2

Analyse &
Normalisierung

Detaillierte Analyse der Ertrags- und Kostenstruktur, Bereinigung der Jahres­ergebnisse, Bewertung des Sach­anlage­vermögens sowie Erstellung einer anlassbezogenen Planung.

3

Bewertung &
Marktcheck

Anwendung der Ertrags­wertmethode, Ableitung des Kapitalisierungs­zinssatzes sowie Plausibilisierung anhand vergleichbarer Markttrans­aktionen.

4

Gutachten &
Begleitung

Erstellung eines schriftlichen, nachvollziehbar aufgebauten Gutachtens. Auf Wunsch begleiten wir Sie in Verhand­lungen, gegenüber dem Finanzamt oder vor Gericht.

KONTAKT

Das Team des WM Instituts.

Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei Ihrem Bewertungsanliegen zu unterstützen.